Aus Maschinenrichtlinie wird Maschinenverodnung
Am 20. Januar 2027 löst die neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die bisherige Maschinenrichtlinie ab.
Für Planer bringt sie eine stärkere Rechtssicherheit durch EU-weite Gültigkeit, aber auch die Pflicht, bei der Anlagenauslegung neue Technologien zwingend in die Risikobeurteilung einzubeziehen.
Dies bedeutet, daß Fachplaner und Architekten bereits in der Planungs- und Ausschreibungsphase die Notwendigkeiten der Maschinenverodnung wie Konformitätserklärung, Risikoanalyse und Anbringung des CE-Zeichens fordern.
Die Maschinenverordnung gilt für alle Situationen in denen ein Motorantrieb mit einem beweglichen Element wie Fenster oder Tür unabhängig der Einbaulage in Verbindung gebracht werden.
Es muss immer eine Risikoanalyse durchgeführt, und dies durch Anbringung des CE-Zeichens dokumentiert werden.
Es empfielt sich bereits im Ausschreibungstext die Erfüllung der Vorgaben zu fordern, da es sonst bei Folgearbeiten wie Wartung zu Problemen führt, weil diese ohne Risikoanalyse nicht durchgeführt werden dürfen.
Eine Risikoanalyse muss spätestens bei der Anlagen-Inbetriebnahme vorliegen.
Bei Anlagen, deren jährliche Wartungen bisher versäumt wurden, muss zur Wartung zwingend eine Risikoanalyse vorliegen, da ohne Risikoanalyse keine Wartung durchgeführt werden darf.
Die nachfolgenden Dokumente enthalten weitere wichtige Informationen und können heruntergeladen werden.
Risikobeurteilung
RWA Aktuell ZVEI
Muster Konformitätserklärung
Bei Bedarf stehen wir gerne per Mail, unter Info@RWA-Lueftung.de oder telefonisch unter 0 63 27-50 71 49 zur Verfügung.
Maschinenverodnung und Risikoanalyse
Produktsicherheitsgesetz
Maschinenrichtlinie






